Seit Mitte Februar sind die Richtlinien für Schulverbünde in die Verordnungen eingearbeitet und somit rechtskräftig. Wie bereits auf Grund der Anhörungen zu befürchten war, wird hier unter dem Segel "Rettung von Schulen im ländlichen Raum" die nächste Schulschließungswelle vorbereitet und zwar radikal.
Die nächste Zahlenguillotine!
Eigentlich sind wir davon ausgegangen, dass das Fiasko um die SEPL-VO2014 in ihrer ersten Fassung deutlich aufgezeigt hat, dass sich das Schulnetz im ländlichen Raum nicht mit starren Mindestschülerzahlen was Eingangsklassen und Klassenstärken betrifft, organisieren lässt. Auch in den Stellungnahmen zur Verordnung für die Schulverbünde wurde darauf hingewiesen. Trotzdem tauchen sie wieder auf - in einer nicht praktikablen Form!
Der Schulträger ist also verpflichtet:
- im Jahre 2019 eine Grundschule in den Verbund anzumelden, welche voraussichtlich 2024/25 die 60 Kinder nicht erreichen wird! Der Träger muss bei Antragsstellung 5 Jahre 60+ für seine Schule nachweisen!
- mit Anmeldung der Grundschule in einen Schulverbund (also 5 Jahre im Voraus!) wird der selbstständige Standort aufgehoben. De facto wird die Schule Außenstelle der größeren Schule und dieser unterstellt! Eine Wiederaufnahme des normalen Schulbetriebes ist zugleich ausgeschlossen, da für eine "Neueröffnung" und darum geht es bei der "kleinen" unselbstständigen Schule, Zweizügigkeit auf mindestens 5 Jahre gefordert wird!
Schikane 2
Nun könnte man ja davon ausgehen, dass mit Schikane 1 alles Wesentliche zum Thema Schulverbund gesagt ist. Größere Schule mindestens 80, kleinere Schule mindesten 40 und gut ist! Aber nein! Jetzt geht es erst richtig los!
Was für ein "Hirni" setzt eine Norm, wonach kleine Schulen im ländlichen Raum jährlich 10 Kinder als Einschüler "brauchen" und was darunter ist, ist schlecht, bedarf einer Ausnahmegenehmigung oder eben: Wird nicht genehmigt? Selbst bei 80-er Schulen pendeln die Jahrgänge locker in der Bandbreite 13-26. Genau so bei der kleinen Schule: 5 - 15 ist doch nichts Außergewöhnliches. Angesichts bereits bestehender Mindestschülerzahlen macht diese Regelung absolut keinen Sinn, denn an der kleineren Schule wird ja eh jahrgangsübergreifend unterrichtet!
Das einzige Ziel dieser Festlegung kann nur sein, kleinere Schulen auf Dauerprovisorium zu setzen und bezüglich Zukunftsfähigkeit (auch im Sinne von Investitionen) als Wackelkandidaten zu bezeichnen. Es kommt aber noch dicker!
Schikane 3
..und hier kommt die Superschikane, auf welche wir seit letztem Jahr hinweisen. Das Hauptproblem werden nicht die kleinen Schulen, sondern die "größeren Schulen" des Schulverbundes sein. Ausführlich hier beschrieben. ...und genau so kommt es jetzt:
- Läuft die größere Schule in der "Mindestjahrgangsstärke" (wie jetzt: Mindestschülerzahl/Klasse oder Mindestschülerzahl gesamt?!!!!!) unter die Vorgabe von 20 (oder 80?) darf in der kleineren Schule nicht mehr eingeschult werden.
- hat die kleinere Schule keine Anfangsklasse mehr, muss der Standortträger darlegen, wo seine Schüler der kleinen Schule in Zukunft zugewiesen werden, da der Schulverbund nicht mehr den schikanösen Vorgaben der Landesverwaltung entspricht = Schulschließung.
..und jetzt soll doch diese Landesregierung einmal darlegen, wo überhaupt und WIE mit diesem unsäglichen Konstrukt in den kommenden 15 Jahren Schulen im ländlichen Raum nachhaltig gerettet werden sollen....
Genau DAS hatte der Bildungsminister im Zuge der Präsentation des Schulgesetzes nämlich angekündigt:
Hier die ganze Rede vor dem Landtag. und in diesem Sinne und Verständnis hat der Landtag diesem Schulgesetz und den Schulverbünden zugestimmt - ohne bezüglich Verordnung Rahmenrichtlinien zu kennen oder festzulegen.
Nun liegt diese Verordnung vor: Eine klare Schulschließungsverordnung - das Gegenteil von dem, was angekündigt war und was der Landtag beschlossen hat. Und nun, liebe Landtagsabgeordnete?
und
..und genau DAS, was wir in diesen Schreiben als Negativszenario darlegten, haben wir nun mit dieser Verordnung erhalten. Schulrettung? Fehlanzeige!!
SEPL VO 2014: Absatz 3 und 3a - 3c
Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen §1 und §2
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