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Schulgesetz : Vorschlag 1

Einleitung: Wir gehen davon aus, dass die Bildung von Grundschulverbünden im gesamten ländlichen Raum ein ernst gemeintes Anliegen ist, welches zum Erhalt möglichst vieler Schulstandorte beitragen und damit das Dauerprovisorium vieler kleinerer Schulstandorte nachhaltig beenden soll. Das bedeutet: Schulplanerische Sicherheit auf die kommenden 15 Jahre und damit verbunden auch Entscheidungsgrundlagen für die Standortträger bezüglich Zukunftsinvestitionen in diese Standorte. Damit entsteht auch  Förderfähigkeit durch diverse Programme des Landes des Bundes, der EU, da ja jetzt Bestandsfähigkeit gewährleistet ist.

Es bedeutet außerdem: Planungssicherheit für die Gemeinde, Familien, Vereine, Gewerbe. Gemeindeentwicklungskonzepte MIT bestandsfähigen ortsnahen Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen haben in vielfacher Hinsicht Vorteile, auch wenn es um Fördermittel aus den verschiedensten Töpfen geht. Wir gehen den Definitionsabschnitt für Grundschulverbünde in 3 Abschnitten durch:

  1. Eine Grundschule im ländlichen Raum mit geringer Einwohnerdichte,deren Bestand nach den Festlegungen der Schulentwicklungsplanung nicht mehr gegeben oder gefährdet ist, kann, wenn die Wegebeziehungen im Schulnetz dies erforderlich machen, als unselbstständiger Teilstandort mit einer größeren, bestandsfähigen Grundschule als Hauptstandort einen Grundschulverbund bilden.......
Kritik: Genau diese Sicherheit wird mit dem vorliegenden Satz des Gesetzetextes NICHT geschaffen. Wenn man die verschiedenen Einschränkungen durchliest, gibt alleine dieser Satzteil folgende Lesart her: Voraussetzung , um überhaupt in einen Grundschulverbund einzutreten sind:

  • ländlicher Raum mit geringer Einwohnerdichte“. Was ist das? Muss man da auf die SEPL-VO2014 zurückgreifen? §4 Abs,3 Satz 3. Damit wären verschiedene Regionen von den Schulverbünden ausgeschlossen. Stadt Seeland? Verbandsgemeinde Mansfelder Grund? Verbandsgemeinde Saale-Wipper, Stadt Sangerhausen mit den Standorten Wippra und Hayn? Falls nicht: Wie ist Einwohnerdichte definiert? Aus irgendeinem Grunde steht das doch SO da. Das muss klar in einen Gesetzestext und nicht hintennach in eine Verordnung.
  • wenn die Wegebeziehungen im Schulnetz dies erforderlich machen“. Hier wird ja wohl von zumutbar und unzumutbar gesprochen. Das Land regelt dies mit einer Empfehlung: 45 Minuten Wegezeit sind zumutbar. Somit können also geplante Schulverbünde wie folgt abgelehnt werden: „Schulwegzeit ist weniger als 30 Minuten und zumutbar“.
  • unselbstständiger“ Teilstandort. Die betroffene Schule existiert also nicht mehr als eigenständige Schule. Weshalb? Sie geht doch lediglich eine Verwaltungsgemeinschaft ein und tritt NICHT einer Einheitsgemeinde bei. Das wäre dann Fusion. Falls doch, ist das kein Grundschulverbund sondern eine vorgezogene Aufhebung des Grundschulstandortes, welcher vorläufig noch als „Teilstandort“ betrieben wird.
  • Wie erlangt der „Teilstandort“ wieder Unabhängigkeit, wenn er in 5 Jahren wieder klar über 60 Schülern liegt? Laut SEPL-VO2014 benötigt die Neueröffnung (oder Wiederinbetriebnahme??) den Nachweis der Zweizügigkeit auf mindestens 5 Jahre! DESWEGEN muss also auch im Schulgesetz festgelegt werden , wie es genau um den Status dieser Verbundsschulen bestellt ist.
  • Wir fordern die Landtagsfraktionen auf, darauf zu beharren, dass derart wichtige Punkte im Gesetz und nicht in einer Verordnung geregelt werden, auf welche das Parlament keinen direkten Einfluss mehr hat. Die SEPL-VO2014 hat gezeigt, wohin das führen kann.

Vorschlag: Grundschulen im ländlichen Raum unterhalb Stufe Oberzentrum, welche bestandsgefährdet sind, können mit einer oder mehreren Grundschulen auf Kommunalebene oder kommunalübergreifend einen Grundschulverbund bilden.

Begründung:
Unsere Definition des Verbundes ist offen, was die räumliche Lage außerhalb von Oberzentren wie auch die Wegebeziehungen betrifft. Außerdem kann ein Grundschulverbund aus mehr als zwei Akteuren bestehen. z.B. 1 Schule mit 60, 1 Schule mit 65, eine Schule mit 70 und eine Schule mit 75 Kindern. Alle sind sie laut SEPL-VO2014 als Einzelstandorte bis 2025 im Bestand gefährdet. Gemeinsam überstehen sie die kommenden 20 Jahre als Schulverbund! DAS ist es doch, was wir benötigen, wenn wir von Zukunftssicherheit und Erhalt des Schulnetzes im ländlichen Raum sprechen.
Der Grundschulverbund ist DAS, was früher die Verwaltungsgemeinschaften waren. Bestimmte administrative Arbeiten wurden zentriert, die Gemeinden als solche blieben jedoch unabhängig und eigenständig. So soll es auch bei den Schulen sein. Weder Profil noch Eigenständigkeit werden angetastet.
Die kommalübergreifende Zusammenarbeit bietet raumorganisatorische Möglichkeiten, welche auf Kooperation zwischen den Gemeinden setzt und dem aktuellen Konkurrenzdenken zwischen den Schulstandorten entgegen wirkt. Die Kommunen sind angehalten, auf schulischer Ebene eine Zusammenarbeit zu starten. Dieses liegt in deren Interesse, um den eigenen Standort zu erhalten.


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