Direkt zum Hauptbereich

Grundschulverbund Gesetzesnovelle: 1 Satz mit Sprengkraft - so nicht!

Schulnahe Verbände und Elternorganisationen haben am 28.09.2017 vom Bildungsministerium pünktlich zu Beginn der Herbstferien Auszüge der angekündigten Schulgesetznovelle zur Stellungnahme erhalten. Die Frist für diese Stellungnahme ist nicht wie üblich sechs Wochen, sondern läuft bereits am 11. Oktober ab. Die Begründung für dieses kurze Zeitfenster, welche der Bildungsminister abliefert, muss erwähnt werden: "Gemäss Beschluss in der Kabinettssitzung vom 26.09.2017 soll der Gesetzesentwurf am 17.10.2017 im Kabinett abschließend beraten werden. Ich bitte daher, die Kürze der Anhörungsfrist zu entschuldigen."  

Was bitte soll hier entschuldigt werden? Die Tatsache, dass das Kabinett wissentlich die Anhörungsfrist zu einem wichtigen schulpolitischen Thema von 6 auf 2 Wochen runterschraubt? Dies im  Bewusstsein, dass während der Herbstferien die Verbände und Organisationen kaum in der Lage sein werden, eine reguläre Versammlung einzuberufen, geschweige denn eine seriöse Stellungnahme zu erarbeiten.

In diesem Beitrag geht es ausschließlich um das Thema Grundschulverbund, welches allen Gemeinden seit 2014 wie Honig um den Mund geschmiert wird. In der Novelle werden Grundschulverbünde mit einem Satz definiert.  Dieser hat es aber in sich. Er kann (rot gedruckt) von oben nach unten in einem Zuge gelesen werden.

Eine Grundschule im ländlichen Raum mit geringer Einwohnerdichte, = wir sprechen also möglicherweise nicht einfach vom ländlichen Raum, sondern vom in der SEPL-VO2014 beschriebenen dünn besiedelten ländlichen Raum. Das ist insofern erstaunlich, als wir viele Schulen im normal besiedelten ländlichen Raum haben, welche auf diesen Schulverbund warten und ihn auch benötigen, wenn sie in 5 Jahren noch Bestand haben wollen.

deren Bestand nach den Festlegungen der Schulentwicklungsplanung nicht mehr gegeben oder gefährdet ist, = das ist eine klare Formulierung, was den Schulentwicklungsplan betrifft.

Nicht einbezogen ist die Problematik der Schulstandorte, welche auf Grund der Demografie-Checks in den STARKIII/STARKV-Projekten zu schließen sind. Es muss vor einer Genehmigung dieses Gesetzes klar beantwortet werden, was mit diesen STARKIII-Schließungen passiert. Dies besonders unter dem Aspekt, dass ab 2021 ein weiteres Förderprogramm aufgelegt werden soll, welches sich wieder an diesen Zukunftszahlen (mindestens 80/100 Schüler im Jahre 2035) orientiert.

kann,= das ist toll ! :-)  Nach welchem Verfahren? Wer entscheidet? Stichwort Kommunalhoheit.

wenn die Wegebeziehungen im Schulnetz dies erforderlich machen,= das ist grottenschlecht, hier stützt man auf die „Unzumutbarkeit des Schulwege“ = mehr als 45 Minuten Busfahrt ab!
Schulen, welche 5-10 Kilometer auseinanderliegen, „können“ mit dieser Einschränkung also keinen Grundschulverbund gründen – zumindest kann er von der Schulbehörde mit diesem Argument verweigert werden! (= Zumutbarkeit der Schulwege)

als unselbstständiger Teilstandort = noch schlechter! Wer als kleinerer Teil in einen Schulverbund will, existiert also nicht mehr als eigenständige Schule, ist juristisch nicht mehr vorhanden. Es gibt keinen Grund, diese Schule rechtlich aufzulösen! Dies ist aus zwei Gründen von Belang:

a) Eine Schulschließung innerhalb des Verbundes kann in Zukunft folglich vom Rektorat der größeren Schule beantragt werden, denn es handelt sich hierbei ja um eine Außenstelle unter Leitung der Hauptschule und: Die Außenstelle ist formaljuristisch schon geschlossen, indem sie in den Verbund eingetreten ist.

b) Sollte die kleinere Schule wegen positiver Entwicklung der Schülerzahlen wieder über die 60 Schüler kommen, kann sie laut SEPL-VO2014 NICHT als eigenständiger Standort weitermachen, da es sich ja juristisch nach Lesart der bisherigen Verordnung um eine Neueröffnung handelt. Voraussetzung laut SEPL-VO2014 für Neueröffnung von öffentlichen Grundschulen ist die Zweizügigkeit auf mindestens 5 Jahre!

mit einer größeren, bestandsfähigen Grundschule als Hauptstandort einen Grundschulverbund gründen. = Wieder die klare Aussage "mit einer größeren bestandsfähigen Grundschule"(bestandsfähig auf wie lange, Mindestschülerzahl ???). 
Grundschulverbund =Eine kleine Schule mit einer größeren Schule....???

Offen bleibt: Es wird von einer kleinen und einer großen Schule gesprochen. Wars das? 2 kleine und zwei mittelgroße Schulen können keinen solchen Verbund bilden? Schulverbund bestehend aus 4 Schulen?? Es gibt in diesem Gesetzesvorschlag KEINEN verlässlichen Hinweis, auf welchem Schulträger aufbauen könnten, sondern erneut viel "kann" "unter der Voraussetzung" und weiterhin liegt alle Entscheidungsgewalt bei der obersten Schulbehörde, wenn es um Bewilligung geht! Vor allem aber: Die wirklich harten Eckpunkte werden auf dem Verordnungsweg geregelt. Wird der Landtag sich erneut derart entmündigen lassen?

Sind standortträgerübergreifende Verbünde  möglich oder nicht? Wie groß müssen denn die kleine und die große Schule zusammen mindestens sein? Lange war die Rede von mindestens 120 Schülern. Wo sind diese Zahlen? Kommen diese auf dem Verordnungsweg am Parlament vorbei? So wie die SEPL-VO2014?


Das, was uns hier aufgetischt wird, ist die Lösung „Außenstelle“, vermeintlich unbefristet. Einfach ein anderer Name. Das ist jedoch kein Schulverbund! 

Vielmehr sprechen unserer Einschätzung zufolge alle Zeichen dafür, dass es sich bei diesem Gesetz beim Thema Grundschulverbund um die strukturelle Vorbereitung einer nächsten Schulschließungswelle ab 2022 handelt, welche übrigens von Herrn Tullner persönlich bereits angekündigt ist! Tullner schränkte jedoch ein, die Debatte um Schulschließungen werde in der nächsten Wahlperiode wieder entbrennen.

Am Montag folgen konkrete Vorschläge, wie ein Gesetzestext lauten könnte, wenn man ernsthaft Grundschulverbünde flächendeckend einzuführen gedenkt.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Sprechen wir mal "von Schule" - Klassenzimmer: Wartsaal oder "die zweite Lehrkraft" ?

Wir befassen uns heute mit  den Räumen in welchen Kinder und Jugendliche im Alter von 6 - 16  mehr als die Hälfte ihres Lebens verbringen. Es sind zwei Punkte, welche im Vordergrund stehen: Nutzung des Raumes  und Möblierung. Der Titel deutet es schon an, hier geht es um die Nutzung. Das Bild links zeigt ein Klassenzimmer um 1900 herum.   Der dazugehörige Beitrag ist sehr lesenswert. Schule um 1900 eben. "Und auch aus diesen Jungs und Mädchen ist was geworden", höre ich bereits. Ja, das ist so. Das Bild rechts oben und die Bilder dieses Abschnittes zeigen Klassenzimmer von heute. In den meisten Grundschulen sehen wir nach wie vor die klassische Bestuhlung und sie besagt etwas: Gängigste Unterrichtsmethodik ist Frontalunterricht. Dies wiederum bedeutet für die Schüler: Viel sitzen, viel zuhören, wenig Eigenaktivität und Bewegung. Ja, es gibt auch andere Klassenraumbestuhlungen, sie sind lobend zu erwähnen, denn sie machen auf den ersten Blick klar, dass...

DAS Wunder: Vom Hungertod bedrohter Esel scheißt Golddukaten.

Anlass zur folgenden Glosse ist dieser Beitrag. Das Wunder des vom Hungertod bedrohten Esels, der über Nacht Golddukaten zu schei ßen begann. Ironie an: Es war gegen Ende des Jahres 2012, als die Besitzer eines Esels, der für viele Einwohner Dienste verrichtete, Alarm schlugen:“ Hört zu, liebe Leute, unserem Esel geht es schlecht. Wir können ihn nur noch dank Zuschüssen und Spenden ernähren. Wir müssen unverzüglich daran gehen, seinen Kalorienbedarf runterzufahren. Das heißt: Er steht nur noch begrenzt zur Verfügung. Wir haben bereits ein Programm, wie das geschehen soll und fordern euch auf, eure Planungen auf Grund dieser Verordnungen in Angriff zu nehmen und uns vorzulegen. WIR werden dann entscheiden, inwiefern wir euch den Esel weiterhin zur Verfügung stellen können oder nicht. So begann ein gehässiges Gezänke zwischen den Anwohnern, denn die Vorgaben sahen vor, dass der Kultur- der Wissenschafts-, der Bildungs- und der Sicherheitsacker nur noch unter großen Ein...

Satzungen zur Schülerbeförderung der einzelnen Landkreise

Wir diskutieren eigentlich über eine Alternative zur gegenwärtigen Schulentwicklungsplanungsverordnung (SEPL-VO2014). Nachdem in einem ersten Kommentar aus dem Kultusministerium verneint wurde, dass es Verordnungen gäbe, welche die Haustür zu Schultüre Zeit von Grundschulkindern mit bis zu 75 Minuten für einen Weg als zumutbar bezeichne, möchten wir  diesen zugespielten Ball aufgreifen und das, was da in den Verordnungen steht, sichtbar machen. Dazu die Anmerkung: Nicht das Kultusministerium erstellt diese Regeln, sondern die Landkreise. Entsprechend unterschiedlich sind die Verordnungen gestaltet. Es werden jeweils zwei Zeiten angegeben. Ein Wert für Grundschüler, der zweite Wert ab 5. Klasse. Dazu verlinken wir die jeweiligen Verordnungen. Wir betonen: Das sind die  als zumutbar definierten Weg-Warte- und Umsteigezeiten  der Altersgruppen 6-10 und der zweite Wert gilt für Kinder ab 11 Jahren!!! Berechnet sind sie pro Weg . Hier die Übersicht: Land...