Schulnahe Verbände und Elternorganisationen haben am 28.09.2017 vom Bildungsministerium pünktlich zu Beginn der Herbstferien Auszüge der angekündigten Schulgesetznovelle zur Stellungnahme erhalten. Die Frist für diese Stellungnahme ist nicht wie üblich sechs Wochen, sondern läuft bereits am 11. Oktober ab. Die Begründung für dieses kurze Zeitfenster, welche der Bildungsminister abliefert, muss erwähnt werden: "Gemäss Beschluss in der Kabinettssitzung vom 26.09.2017 soll der Gesetzesentwurf am 17.10.2017 im Kabinett abschließend beraten werden. Ich bitte daher, die Kürze der Anhörungsfrist zu entschuldigen."
Was bitte soll hier entschuldigt werden? Die Tatsache, dass das Kabinett wissentlich die Anhörungsfrist zu einem wichtigen schulpolitischen Thema von 6 auf 2 Wochen runterschraubt? Dies im Bewusstsein, dass während der Herbstferien die Verbände und Organisationen kaum in der Lage sein werden, eine reguläre Versammlung einzuberufen, geschweige denn eine seriöse Stellungnahme zu erarbeiten.
In diesem Beitrag geht es ausschließlich um das Thema Grundschulverbund, welches allen Gemeinden seit 2014 wie Honig um den Mund geschmiert wird. In der Novelle werden Grundschulverbünde mit einem Satz definiert. Dieser hat es aber in sich. Er kann (rot gedruckt) von oben nach unten in einem Zuge gelesen werden.
Eine
Grundschule im ländlichen Raum mit geringer Einwohnerdichte, =
wir
sprechen also möglicherweise nicht einfach vom ländlichen Raum, sondern vom in der SEPL-VO2014 beschriebenen dünn
besiedelten ländlichen Raum. Das ist insofern erstaunlich, als wir
viele Schulen im normal besiedelten ländlichen Raum haben, welche
auf diesen Schulverbund warten und ihn auch benötigen, wenn sie in 5
Jahren noch Bestand haben wollen.
deren
Bestand nach den Festlegungen der Schulentwicklungsplanung nicht mehr
gegeben oder gefährdet ist, =
das ist eine klare Formulierung, was den Schulentwicklungsplan
betrifft.
Nicht
einbezogen ist die Problematik der Schulstandorte, welche auf Grund
der Demografie-Checks in den STARKIII/STARKV-Projekten zu schließen
sind. Es
muss vor einer Genehmigung dieses Gesetzes klar beantwortet werden,
was mit diesen STARKIII-Schließungen passiert. Dies besonders unter
dem Aspekt, dass ab 2021 ein weiteres Förderprogramm aufgelegt
werden soll, welches sich wieder an diesen Zukunftszahlen (mindestens
80/100 Schüler im Jahre 2035) orientiert.
kann,=
das ist
toll ! :-) Nach welchem Verfahren? Wer entscheidet? Stichwort Kommunalhoheit.
wenn
die Wegebeziehungen im Schulnetz dies erforderlich machen,=
das
ist grottenschlecht,
hier stützt man auf die „Unzumutbarkeit des Schulwege“ = mehr
als 45 Minuten Busfahrt ab!
Schulen, welche 5-10 Kilometer
auseinanderliegen, „können“ mit dieser Einschränkung also
keinen Grundschulverbund gründen – zumindest kann er von der
Schulbehörde mit diesem Argument verweigert werden! (= Zumutbarkeit
der Schulwege)
als
unselbstständiger Teilstandort
=
noch
schlechter! Wer
als kleinerer Teil in einen Schulverbund will, existiert also nicht
mehr als eigenständige Schule, ist juristisch nicht mehr vorhanden. Es gibt keinen Grund, diese Schule rechtlich aufzulösen! Dies ist aus zwei Gründen von Belang:
a) Eine Schulschließung innerhalb
des Verbundes kann in Zukunft folglich vom Rektorat der größeren Schule
beantragt werden, denn es handelt sich hierbei ja um eine Außenstelle
unter Leitung der Hauptschule und: Die Außenstelle ist
formaljuristisch schon geschlossen, indem sie in den Verbund
eingetreten ist.
b)
Sollte die kleinere Schule wegen positiver Entwicklung der
Schülerzahlen wieder über die 60 Schüler kommen, kann sie laut
SEPL-VO2014
NICHT
als eigenständiger Standort weitermachen, da es sich ja juristisch nach Lesart der bisherigen Verordnung um eine Neueröffnung handelt. Voraussetzung laut SEPL-VO2014 für
Neueröffnung von öffentlichen Grundschulen ist die Zweizügigkeit
auf mindestens 5 Jahre!
mit
einer größeren, bestandsfähigen Grundschule als Hauptstandort
einen Grundschulverbund gründen. = Wieder die klare Aussage "mit einer größeren bestandsfähigen Grundschule"(bestandsfähig auf wie lange, Mindestschülerzahl ???).
Grundschulverbund =Eine kleine Schule mit einer größeren Schule....???
Offen bleibt: Es wird von
einer kleinen und einer großen Schule gesprochen. Wars das? 2 kleine
und zwei mittelgroße Schulen können keinen solchen Verbund bilden? Schulverbund bestehend aus 4 Schulen?? Es gibt in diesem Gesetzesvorschlag KEINEN verlässlichen Hinweis, auf welchem Schulträger aufbauen könnten, sondern erneut viel "kann" "unter der Voraussetzung" und weiterhin liegt alle Entscheidungsgewalt bei der obersten Schulbehörde, wenn es um Bewilligung geht! Vor allem aber: Die wirklich harten Eckpunkte werden auf dem Verordnungsweg geregelt. Wird der Landtag sich erneut derart entmündigen lassen?
Sind standortträgerübergreifende
Verbünde möglich oder nicht? Wie groß müssen denn die
kleine und die große Schule zusammen mindestens sein? Lange war die
Rede von mindestens 120 Schülern. Wo sind diese Zahlen? Kommen diese
auf dem Verordnungsweg am Parlament vorbei? So wie die SEPL-VO2014?
Das,
was uns hier aufgetischt wird, ist die Lösung „Außenstelle“,
vermeintlich unbefristet. Einfach ein anderer Name. Das
ist jedoch kein Schulverbund!
Vielmehr sprechen unserer Einschätzung zufolge alle Zeichen dafür, dass es sich bei diesem Gesetz beim Thema Grundschulverbund um die strukturelle Vorbereitung einer nächsten
Schulschließungswelle ab 2022 handelt, welche übrigens von Herrn Tullner
persönlich bereits angekündigt ist! Tullner
schränkte jedoch ein, die Debatte um Schulschließungen werde in der
nächsten Wahlperiode wieder entbrennen.
Am Montag folgen konkrete Vorschläge, wie ein Gesetzestext lauten könnte, wenn man ernsthaft Grundschulverbünde flächendeckend einzuführen gedenkt.
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