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Grundschulverbund Gesetzesnovelle: 1 Satz mit Sprengkraft - so nicht!

Schulnahe Verbände und Elternorganisationen haben am 28.09.2017 vom Bildungsministerium pünktlich zu Beginn der Herbstferien Auszüge der angekündigten Schulgesetznovelle zur Stellungnahme erhalten. Die Frist für diese Stellungnahme ist nicht wie üblich sechs Wochen, sondern läuft bereits am 11. Oktober ab. Die Begründung für dieses kurze Zeitfenster, welche der Bildungsminister abliefert, muss erwähnt werden: "Gemäss Beschluss in der Kabinettssitzung vom 26.09.2017 soll der Gesetzesentwurf am 17.10.2017 im Kabinett abschließend beraten werden. Ich bitte daher, die Kürze der Anhörungsfrist zu entschuldigen."  

Was bitte soll hier entschuldigt werden? Die Tatsache, dass das Kabinett wissentlich die Anhörungsfrist zu einem wichtigen schulpolitischen Thema von 6 auf 2 Wochen runterschraubt? Dies im  Bewusstsein, dass während der Herbstferien die Verbände und Organisationen kaum in der Lage sein werden, eine reguläre Versammlung einzuberufen, geschweige denn eine seriöse Stellungnahme zu erarbeiten.

In diesem Beitrag geht es ausschließlich um das Thema Grundschulverbund, welches allen Gemeinden seit 2014 wie Honig um den Mund geschmiert wird. In der Novelle werden Grundschulverbünde mit einem Satz definiert.  Dieser hat es aber in sich. Er kann (rot gedruckt) von oben nach unten in einem Zuge gelesen werden.

Eine Grundschule im ländlichen Raum mit geringer Einwohnerdichte, = wir sprechen also möglicherweise nicht einfach vom ländlichen Raum, sondern vom in der SEPL-VO2014 beschriebenen dünn besiedelten ländlichen Raum. Das ist insofern erstaunlich, als wir viele Schulen im normal besiedelten ländlichen Raum haben, welche auf diesen Schulverbund warten und ihn auch benötigen, wenn sie in 5 Jahren noch Bestand haben wollen.

deren Bestand nach den Festlegungen der Schulentwicklungsplanung nicht mehr gegeben oder gefährdet ist, = das ist eine klare Formulierung, was den Schulentwicklungsplan betrifft.

Nicht einbezogen ist die Problematik der Schulstandorte, welche auf Grund der Demografie-Checks in den STARKIII/STARKV-Projekten zu schließen sind. Es muss vor einer Genehmigung dieses Gesetzes klar beantwortet werden, was mit diesen STARKIII-Schließungen passiert. Dies besonders unter dem Aspekt, dass ab 2021 ein weiteres Förderprogramm aufgelegt werden soll, welches sich wieder an diesen Zukunftszahlen (mindestens 80/100 Schüler im Jahre 2035) orientiert.

kann,= das ist toll ! :-)  Nach welchem Verfahren? Wer entscheidet? Stichwort Kommunalhoheit.

wenn die Wegebeziehungen im Schulnetz dies erforderlich machen,= das ist grottenschlecht, hier stützt man auf die „Unzumutbarkeit des Schulwege“ = mehr als 45 Minuten Busfahrt ab!
Schulen, welche 5-10 Kilometer auseinanderliegen, „können“ mit dieser Einschränkung also keinen Grundschulverbund gründen – zumindest kann er von der Schulbehörde mit diesem Argument verweigert werden! (= Zumutbarkeit der Schulwege)

als unselbstständiger Teilstandort = noch schlechter! Wer als kleinerer Teil in einen Schulverbund will, existiert also nicht mehr als eigenständige Schule, ist juristisch nicht mehr vorhanden. Es gibt keinen Grund, diese Schule rechtlich aufzulösen! Dies ist aus zwei Gründen von Belang:

a) Eine Schulschließung innerhalb des Verbundes kann in Zukunft folglich vom Rektorat der größeren Schule beantragt werden, denn es handelt sich hierbei ja um eine Außenstelle unter Leitung der Hauptschule und: Die Außenstelle ist formaljuristisch schon geschlossen, indem sie in den Verbund eingetreten ist.

b) Sollte die kleinere Schule wegen positiver Entwicklung der Schülerzahlen wieder über die 60 Schüler kommen, kann sie laut SEPL-VO2014 NICHT als eigenständiger Standort weitermachen, da es sich ja juristisch nach Lesart der bisherigen Verordnung um eine Neueröffnung handelt. Voraussetzung laut SEPL-VO2014 für Neueröffnung von öffentlichen Grundschulen ist die Zweizügigkeit auf mindestens 5 Jahre!

mit einer größeren, bestandsfähigen Grundschule als Hauptstandort einen Grundschulverbund gründen. = Wieder die klare Aussage "mit einer größeren bestandsfähigen Grundschule"(bestandsfähig auf wie lange, Mindestschülerzahl ???). 
Grundschulverbund =Eine kleine Schule mit einer größeren Schule....???

Offen bleibt: Es wird von einer kleinen und einer großen Schule gesprochen. Wars das? 2 kleine und zwei mittelgroße Schulen können keinen solchen Verbund bilden? Schulverbund bestehend aus 4 Schulen?? Es gibt in diesem Gesetzesvorschlag KEINEN verlässlichen Hinweis, auf welchem Schulträger aufbauen könnten, sondern erneut viel "kann" "unter der Voraussetzung" und weiterhin liegt alle Entscheidungsgewalt bei der obersten Schulbehörde, wenn es um Bewilligung geht! Vor allem aber: Die wirklich harten Eckpunkte werden auf dem Verordnungsweg geregelt. Wird der Landtag sich erneut derart entmündigen lassen?

Sind standortträgerübergreifende Verbünde  möglich oder nicht? Wie groß müssen denn die kleine und die große Schule zusammen mindestens sein? Lange war die Rede von mindestens 120 Schülern. Wo sind diese Zahlen? Kommen diese auf dem Verordnungsweg am Parlament vorbei? So wie die SEPL-VO2014?


Das, was uns hier aufgetischt wird, ist die Lösung „Außenstelle“, vermeintlich unbefristet. Einfach ein anderer Name. Das ist jedoch kein Schulverbund! 

Vielmehr sprechen unserer Einschätzung zufolge alle Zeichen dafür, dass es sich bei diesem Gesetz beim Thema Grundschulverbund um die strukturelle Vorbereitung einer nächsten Schulschließungswelle ab 2022 handelt, welche übrigens von Herrn Tullner persönlich bereits angekündigt ist! Tullner schränkte jedoch ein, die Debatte um Schulschließungen werde in der nächsten Wahlperiode wieder entbrennen.

Am Montag folgen konkrete Vorschläge, wie ein Gesetzestext lauten könnte, wenn man ernsthaft Grundschulverbünde flächendeckend einzuführen gedenkt.

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