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heikle Punkte und Ratschläge zu den Förderanträgen, welche derzeit
durch die Kommunen bis Anfang November einzureichen sind.
Derzeit können nur ELER-Anträge
eingereicht werden. Das sind also Anträge bis max. 3 Mio
Antragssumme und beschränkt auf den ländlichen Raum. Die
EFRE-Anträge sollen im Frühjahr folgen, allerdings sind noch viele
Fragezeichen bezüglich der gesamten Förderkulisse zwischen EU und
Land Sachsen-Anhalt zu klären.
ELER gilt für ländlichen Raum,
eigentlich Städte mit weniger als 10 000 Einwohnern. Indem sich das
Finanzministerium in der Beschreibung des ländlichen Raumes auf den
Zustand VOR der Gemeindegebietsreform 2010 beruft, sind hier viele
Fragen offen und eigentlich keine klare Richtlinie ersichtlich.
Überprüft die Förderwürdigkeit, auch wenn eure Gemeinde mehr als
10 000 Einwohner hat! z. B. Vor Ausarbeitung und Einreichung
schriftlich bestätigen lassen, ob das Objekt auch tatsächlich über
ELER gefördert werden kann.
Die Anlage des
Richtlinienentwurf des Finanzministers beschreibt Gebiete, welche für
bestimmte Förderungen ausgeschlossen werden, ermöglicht jedoch die
Beantragung durch einzelne Ortschaften (vor) Gebietsreform auf
Datenbasis 2008 oder anhand der amtlichen aktuellen
Bevölkerungszahlen.
Lassen Sie
sich eine schriftliche Bestätigung des Finanzministers mit
Haftungsfreistellung zur Berücksichtigung dieser Werte geben, bevor
Sie weitere Planungen in Auftrag geben.
Demografie-Check
Grundsätzlich gilt Richtwert 100
Kinder 15 Jahre nach Inbetriebnahme des sanierten Objektes. Es
gibt Ausnahmegebiete, welche nur 80 Kinder benötigen:
- a)Altmarkkreis Salzwedel,
- b)Landkreis Stendal,
- c)Landkreis Wittenberg,
- d)Landkreis Jerichower Land ohne die Gemeinden Biederitz, Burg, Gommern und Möser,
- e)Landkreis Börde ohne die Gemeinden Wanzleben-Börde, Sülzetal, Haldensleben, Hohe Börde, Niedere Börde, Barleben und Wolmirstedt
Bei
Grundschulen gelten in den in Satz 1 Buchst. a bis e benannten
Gebieten sowie in der Stadt Zerbst-Anhalt (Landkreis
Anhalt-Bitterfeld) die Festlegungen des Absatzes 2. Allgemein kann
das Landesschulamt auf Antrag des Schulträgers und des Trägers der
Schulentwicklungsplanung Einzelfalllösungen prüfen und genehmigen,
sofern die Wegebeziehungen im Schulnetz eine Ausnahme rechtfertigen.
Fallgrube 1 Bedarfsmeldung
Die
Bedarfsmeldung für eure Schulen wurden zum Großteil bereits im
Sommer 2014 eingereicht. Die dort dargestellten Schülerzahlen
stammen vom Schulentwicklungsplan aus dem Frühjahr 2014. Da war noch
die Erhöhung der Schülerzahlen auf 80 im Jahre 2017/18 vorgesehen.
Die
SEPL-VO2014 wurde im Dezember geändert, womit viele kritische
Schulen plötzlich über 2020 hinaus bestandsfähig wurden.
Wir
wissen, dass in mehreren Landkreisen die Schulentwicklungspläne
NICHT an diese geänderte Verordnung angepasst wurden. Dasselbe gilt
für die Bedarfsmeldung. Vielerorts sind Schulstandorte auf Grund der
alten Verordnung als „nicht bestandsfähig“ bereits im
Förderprojekt eingearbeitet. Die entsprechende formale Schließung
hat dann definitiv 2016 oder 2017 zu erfolgen.
- Überprüft bei eurem Förderprojekt den zu Grunde liegenden Demografie-Check. Kontrolliert die ausgewiesenen Mindestschülerzahlen für die Jahre nach 2030 und achtet vor allem darauf, woher diese Schüler kommen. Vielfach sind da Zahlen aus anderen Schulstandorten mit eingearbeitet.
- Beantragt zugleich via Kommune, aber auch Kreistag, dass die Schulentwicklungspläne den Gegebenheiten der neuen SEPL-VO2014 angepasst werden.
Fallgrube 2: Perspektivische Schulschließungen
- Das erste Beispiel ist im obigen Abschnitt schon erwähnt. Demografie-Check eingereicht mit „nicht bestandsfähigen Schulen“ auf Basis alter SEPL-VO2014. Im Schulentwicklungsplan steht noch: Der Schulträger hat Handlungsbedarf, bis Ende 2016 entsprechende Entscheide zu fällen.
- Noch perfider ist der zweite Trick: Im einen Schulstandort demografiefest hinzukriegen, werden Schulkreise geändert. Das geht dann zu Lasten eines oder mehrerer eigentlich bestandsfähiger Schulen, welche mittelfristig WEGEN dieser Schulkreisänderung nicht mehr bestandsfähig sein werden. TIPP: Im Sozialausschuss oder vom Stadtrat die Schülerzahlen für die einzelnen Schulstandorte mit geänderten Einzugsbereichen bis 2025 verlangen. Das muss neu gerechnet werden!
Lasst
euch diese Zahlen/Standort schriftlich vorlegen, erst dann erkennt
man die Wechselwirkungen.
Finanzielle Belastung für die Gemeinde
- Um das Projekt nach den geforderten Richtlinien einzureichen, müssen ca. 10% der Bausumme als Vorleistung an die beauftragten Büros aus Gemeindemitteln bezahlt werden. Bei Ablehnung bleibt die Gemeinde auf diesen Kosten sitzen. Ist dieser Risikoposten im Budget aufgenommen?
- Neben dem Anteil von 30% der Gemeinde an den Totalkosten beabsichtigt die EU, die Energieersparnis des Förderprojektes an der Fördersumme abzuziehen. Noch ist nicht klar, wer die entstehende Lücke finanzieren wird. Für die Gemeinde kann das bedeuten: Im Projekt ausgewiesene Energieersparnis 20 000 € x 15 Jahre Laufzeit = 300 000 €. Dazu kommt der Gemeindeanteil von einem Drittel der Bausumme des Förderobjektes. Gibt das der Haushalt her?
KITAS aufpassen!
Die
Förderrichtlinie sieht vor, dass 15 Jahre nach Betriebsaufnahme des
sanierten Objektes eine Auslastung von 75% der derzeitigen
Betriebserlaubnis ausgewiesen werden muss.
Wer
also heute eine Erlaubnis für 28 Kinder hat, muss 2033 mindestens 21
Kinder vorweisen können. Bei einer prognostizierten Abnahme der
Geburtenzahlen von über 30% für den fraglichen Zeitraum ist das mit den eigenen Hort-Kindern
nicht zu erreichen. Es müssen also andere KITA-Standorte geschlossen
werden
Tipp:
Verlangt den Demografie-Check schriftlich und lasst euch erklären,
woher die Kinder kommen, mit denen die angegebenen 75% erreicht
werden! Daraus wird ersichtlich, welche Kitas mittelfristig
aufgegeben werden sollen – und damit sind wir dann bei der nächsten
Schließungswelle.
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