Der
Stadtrat Wanzleben hat beschlossen, die Rechtmäßigkeit
der SEPL-VO2014 und die nicht nachvollziehbare Einteilung der
Regionen in dünn und normal besiedelt über ein
Normenkontrollverfahren feststellen zu lassen. Der entsprechende
Antrag wurde beim Oberverwaltungsgericht gestellt.
Interessant
dabei ist die Argumentation in Sachen SEPL-VO2014, denn es wird mit
diversen Paragrafen argumentiert, wonach eine derartige massive
Erhöhung der Mindestschülerzahlen den Ministerien NICHT zugesteht.
Kurzer Auszug aus der Begründung:
„Die
vom Kabinett beschlossene SEPL –VO 2014 steht als Rechtsverordnung
im
Rang
unter
dem Landesgesetz und berührt mit den
Vorgaben zur Mindestschülerzahl
an
Grundschulen die in Kommunaler Selbstverwaltung wahrzunehmende
Schulträgerschaft
der Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben-Börde und zwingt zu
Eingriffen
in die bisherige Grundschulstruktur. Daher kann die Einheitsgemeinde
einen
entsprechenden Antrag stellen und die nachfolgenden Bedenken gegen
die
Gültigkeit
der SEPL VO 2014 richterlich überprüfen lassen.
Es
bestehen Bedenken gegen die Gültigkeit / Rechtmäßigkeit der SEPLVO
2014 im
Hinblick
auf die Beachtung des Gesetzesvorbehaltes, des
Gleichbehandlungsgebotes,
der Vorgaben des Landesplanungsgesetzes
und des
Grundsatzes
d. Verhältnismäßigkeit.“
Weiterer
wichtiger Schritt
Aktionsbündnis
gratuliert dem Stadtrat von Wanzleben-Börde zu diesem Vorgehen. Es
handelt sich um einen weiteren wichtigen Schritt, die Rechtmäßigkeit
der gesamten überstürzt losgetretenen Schulentwicklungsplanung zu
hinterfragen.
Hier
sei gleichzeitig erwähnt, dass Aktionsbündnis Grundschulen vor Ort
vor mehr als zwei Monaten Akteneinsicht in die
Wirtschaftlichkeitsrechnung der SEPL-VO2014 verlangt hat. Bisher
wurde der Termin zweimal verschoben. Nun sollen die Akten direkt bei
uns eintreffen, da im Bildungsausschuss ebenfalls ein Antrag auf Einsichtnahme gestellt
wurde.... .
Wir sind gespannt auf die Unterlagen, da eine detailliert
vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsberechnung Grundlage für die
Rechtmäßigkeit einer Umsetzung von SEPL-VO2014 darstellt. Wir
bezweifeln, dass es diese Berechnung in der vorgeschriebenen Form
gibt.
Es
bleibt also weiterhin ziemlich hektisch und spannend.
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