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Stadt Wanzleben beantragt Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht.

Der Stadtrat Wanzleben hat beschlossen, die Rechtmäßigkeit der SEPL-VO2014 und die nicht nachvollziehbare Einteilung der Regionen in dünn und normal besiedelt über ein Normenkontrollverfahren feststellen zu lassen. Der entsprechende Antrag wurde beim Oberverwaltungsgericht gestellt.

Interessant dabei ist die Argumentation in Sachen SEPL-VO2014, denn es wird mit diversen Paragrafen argumentiert, wonach eine derartige massive Erhöhung der Mindestschülerzahlen den Ministerien NICHT zugesteht. Kurzer Auszug aus der Begründung:

Die vom Kabinett beschlossene SEPL –VO 2014 steht als Rechtsverordnung im Rang
unter dem Landesgesetz und berührt mit den Vorgaben zur Mindestschülerzahl
an Grundschulen die in Kommunaler Selbstverwaltung wahrzunehmende
Schulträgerschaft der Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben-Börde und zwingt zu
Eingriffen in die bisherige Grundschulstruktur. Daher kann die Einheitsgemeinde
einen entsprechenden Antrag stellen und die nachfolgenden Bedenken gegen die
Gültigkeit der SEPL VO 2014 richterlich überprüfen lassen.
Es bestehen Bedenken gegen die Gültigkeit / Rechtmäßigkeit der SEPLVO 2014 im
Hinblick auf die Beachtung des Gesetzesvorbehaltes, des
Gleichbehandlungsgebotes, der Vorgaben des Landesplanungsgesetzes und des
Grundsatzes d. Verhältnismäßigkeit.

Weiterer wichtiger Schritt
Aktionsbündnis gratuliert dem Stadtrat von Wanzleben-Börde zu diesem Vorgehen. Es handelt sich um einen weiteren wichtigen Schritt, die Rechtmäßigkeit der gesamten überstürzt losgetretenen Schulentwicklungsplanung zu hinterfragen.

Hier sei gleichzeitig erwähnt, dass Aktionsbündnis Grundschulen vor Ort vor mehr als zwei Monaten Akteneinsicht in die Wirtschaftlichkeitsrechnung der SEPL-VO2014 verlangt hat. Bisher wurde der Termin zweimal verschoben. Nun sollen die Akten direkt bei uns eintreffen, da im Bildungsausschuss ebenfalls ein Antrag auf Einsichtnahme gestellt wurde.... . Wir sind gespannt auf die Unterlagen, da eine detailliert vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsberechnung Grundlage für die Rechtmäßigkeit einer Umsetzung von SEPL-VO2014 darstellt. Wir bezweifeln, dass es diese Berechnung in der vorgeschriebenen Form gibt.


Es bleibt also weiterhin ziemlich hektisch und spannend.

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