GS Wust |
Am-
27. März wurde im Gesetzesblatt des Landes Sachsen-Anhalt die schon
längst fällige Verordnung
zur Bildung von Anfangsklassen publiziert. Aus ihr geht hervor,
dass die schon zuvor in der SEPL-VO2014 festgelegten Richtwerte
zugleich die Vorgaben zur Bildung von Anfangsklassen sein werden. Im
normal besiedelten Raum sind dies 15 Kinder bis Sommer 2017 und
anschließend
20 Kinder als Mindestgröße zur Bildung einer ersten Klasse.
Bemerkenswert sind die
Ausnahmeregelungen, welche in den Raum gestellt werden. Daraus geht
hervor, dass wiederum eine gewaltige Bandbreite an willkürlicher
Entscheidungskompetenz bei der Obersten Schulbehörde und nicht beim
kommunalen Träger liegen wird.
SEPL-VO2014 und
Verordnung zur Bildung von Einschulungsklassen definieren einzügige
Grundschulen als Auslaufmodell.
Hierbei handelt es sich
einzig und alleine um Steuerungsinstrumente, mit welchen
mittelfristig die einzügigen Grundschulen aufgelöst werden sollen.
Schulplanerisches Ziel sind mind. zweizügige Grundschulen, welche
dann in der Praxis von sämtlichen Auflagen der SEPL-VO2014 befreit
sind. Diese ist nämlich NUR bei einzügigen Grundschulen wirksam.
Dass dies gewollt ist,
erkennt man an folgendem Passus aus SEPL-VO2014.
„(15)
Neue Schulen können in die Schulentwicklungsplanung aufgenommen
werden, wenn der Schulträger für sie mindestens fünf Jahre im
Voraus folgende Zügigkeitsrichtwerte nachweist:
1.für
Grundschulen : Zügigkeitsrichtwert größer als 2,0,“ Quelle
SEPL-VO2014
StarkIII
schließt einzügige Grundschulen von der Förderung aus, setzt deutlich höhere Mindestschülerzahlen!
Die
bisher bekannten Förderrichtlinien von STARKIII, welche im
Demographie-Check eine Mindestgröße von 100 Schülern im Jahre 2029
fordern, schließen alle einzügigen Grundschulen von einer weiteren
Förderung aus. Diese Eckwerte sind ein Werk des Kultus- und
Finanzministeriums und nicht eine Auflage der EU! Es
handelt sich hierbei also um eine bewusst erzwungene Größe des
Kultusministeriums, welche in
andern Bundesländern und europäischen Staaten völlig anders
gehandhabt wird! Gleichzeitig bedeutet
dies, dass Standorte, welche heute einzügig sind und Fördergelder
beanspruchen, in ihren Anträgen bereits Schulen einarbeiten müssen,
welche erst 2017/18 auf der Schließungsliste von SEPL-VO2014
aufgeführt sind. Deren Schließung ist dannzumal nur noch Formsache!
Standorte
mit einzügigen Grundschulen haben also zwei Probleme, welche
faktisch zu einem Dauerprovisiorium führen werden:
- Einschulungsgröße 20 wird zum Dauerzankapfel und erfordert permanent Ausnahmebewilligungen. Verweigerte Einschulung zieht unweigerlich Schließung der Schule nach sich. Eine solche Norm im ländlichen Bereich zu setzen, ist einmalig und Unsinn, es sei denn, man will tatsächlich einzügige Grundschulen auflösen.
- Sanierungen müssen aus kommunalen Töpfen erbracht werden, da zu klein für StarkIII. Angesichts der Dauerunsicherheit mit den Einschulungsklassen wird also die Bereitschaft, hier Steuergelder einzusetzen, minimalst sein! Vor allem aber generieren solche Orte keinen Familienzuzug mehr!
Es
ist also davon auszugehen, dass es unter den derzeitigen Vorgaben
spätestens 2023 KEINE einzügigen Grundschulen mehr geben wird. Das
ist regionalplanerisch gesehen ein völliger Nonsens und stellt
gleichzeitig das weitere Netz von ortsnahen Kitas und Kinderhorten in
Frage. Genau in diese Einrichtungen wurde aber in den letzten 10
Jahren enorm viel Geld (auch aus EU-Fonds!) investiert!
All
das gilt jedoch NICHT für zweizügige Grundschulen!
All
die Werte, welche im Falle der einzügigen Grundschule nach
Ausnahmebewilligungen schreien, oder aber zur Schließung führen,
greifen in der zweizügigen Grundschule nicht:
a)
Mindestgröße: Umgelegt müssten ja mind. 160 Schüler vorgehalten
werden. Das ist weder gefordert, noch der Fall.
b)
Anfangsklassen: Beispiel 35 Schüler, im folgenden Jahr 36 Kinder:
Was passiert? Je zwei Klassen mit 17 oder 18 Kindern. Klare
Unterschreitung der Vorgaben für die einzügigen Grundschulen.
Niemand spricht jedoch von Ausnahmebewilligung etc. Was hier
akzeptiert ist, führt bei der einzügigen Grundschule zur
Schließung.
Ungleichbehandlung
von Stadt und Land! Keine Chancengleichheit im Bereich Bildung!
Es
handelt sich also um eine krasse Benachteiligung der Grundschulen im
ländlichen Raum und wir fragen nun wirklich, ob das gesetzlich in
dieser Form zulässig ist. Unsere ländlichen Regionen sind NICHT mit
zweizügigen Grundschulen zu versorgen, es sei denn, man mutet den
Grundschülern Schulwege zu, welche denjenigen von Sekundarschülern, aber nicht den Bedürfnissen von 6-11 Jährigen, entsprechen.
Die
Frage nach der Zukunft des ländlichen Raumes ist also aktueller
denn je, da mit dieser so genannten „Grundschulnetzplanung“ ganze
Regionen von einer vernünftigen Grundschulversorgung abgeschnitten
werden.
Es
geht jedoch um viel mehr: Das Land greift hier mit Gewalt in die
generelle Infrastruktur des ländlichen Raumes ein. Dies hat zur
Folge, dass die Entwicklungschancen des ländlichen Raumes arg
beschnitten, die Zukunft gefährdet wird.
Wir
sprechen ab sofort von Abwicklung des ländlichen Raumes, Aushungern
durch Strukturabbau. Diesen Vorwurf machen wir der Koalition aus
CDU/SPD in Magdeburg.
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