Hier das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Zum Thema Grundschule gibt es darin einen heiklen Punkt, an welchem sich die Gemüter erhitzen:
§4
(6) Die Grundschule hat wenigstens einen Zug. Die Schulbehörde kann Ausnahmen im Interesse eines wohnortsnahen Schulangebotes zulassen.
Hier wird grundsätzlich die Möglichkeit von Ausnahmen vom System der Einzügigkeit offen gelassen. Zentral ist der Umstand, dass diese Ausnahmen von "der Schulbehörde" bewilligt wird, ohne näher darauf einzugehen.
§ 82 (2) hilft weiter:
Schulbehörden sind das für Schulwesen zuständige Ministerium als oberste Schulbehörde und das Landesschulamt.
Somit ist klar gestellt,
dass sämtliche Bewilligungen und Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Norm durch Landesschulamt oder Ministerium gefällt werden und die untergeordneten Gremien wie Landkreise, Verwaltungsgemeinden etc. lediglich Vorschlagsrecht besitzen. Aktuelles Beispiel aus Weddersleben/Thale, Juni 2013
dass sämtliche Bewilligungen und Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Norm durch Landesschulamt oder Ministerium gefällt werden und die untergeordneten Gremien wie Landkreise, Verwaltungsgemeinden etc. lediglich Vorschlagsrecht besitzen. Aktuelles Beispiel aus Weddersleben/Thale, Juni 2013
Die Krux mit der Verordnung !!
Während im Gesetz Grundschule über 6 Punkte definiert wird, regelt die Verordnung zum Gesetz die Details. Die neueste Verordnung datiert vom 30. Mai 2013 und umschreibt die Schulentwicklungsplanung 2014-2019. Entscheidende Neuerungen für die Grundschulen ist dabei die Erhöhung der Mindestschülerzahlen in zwei Etappen:
§4
1. Der Richtwert zur Festlegung der Einzügigkeit beträgt:
a) bei Grundschulen
aa) zum 31. Juli 2017 15
bb) ab 1. Aug.2017 20
Weiter unten werden Ausnahmen im Grundschulbereich für die ländlichen Regionen erwähnt.
Unterschreitung bis 2017 um maximal 2, ab 2017 um maximal 5 Kinder pro Klasse.
So entstehen zwei Mindestschulgrössen:
Normgrösse von 60 Kindern (Ausnahme ländlicher Bereich 52) bis Juli 2017.
Normgrösse von 80 Kindern (Ausahme ländlicher Bereich 60) ab August 2017.
Niemand scheint sich daran zu stören, dass das, was hier als einmalige Korrektur der Mindestschülerzahlen nach oben dargestellt wird, bereits mit Inkrafttreten der Verordnung eine Erhöhung der Schülerzahlen von bisher 40 auf neu 52 Kinder pro Schule im ländlichen Bereich beinhaltet!
Verdoppelung der Mindestschülerzahlen bedeutet Grundschul-Kahlschlag im ländlichen Bereich!
Der Begriff ländlicher Bereich ist sehr eng gefasst, was dazu führt, dass beispielsweise verschiedene Schulstandorte im Harz und Vorharz NICHT unter diese Definition fallen. Für all diese Grundschulen hat diese Verordnung katastrophale Folgen:
Indem die Mindestschülerzahlen laut Verordnung von ehemals 40 Kindern auf 80 im Jahre 2017 erhöht werden, schreibt der Gesetzgeber Grundschulen vor, welche im Vergleich zu 2013 doppelt so groß sein müssen. Ein einmaliger, ungeheuerlicher Vorgang!
Es werden vom Gesetzgeber Schuleinheiten geschaffen, welche erwiesenermassen NICHT in den ländlichen Raum passen und darauf begründet man dann die Notwendigkeit, Schulen zu schließen.
Nicht mangelnde Kinderzahlen in den Dörfern, sondern die willkürlich vom Gesetzgeber auf doppelte Grösse aufgeblasene neue Grundschule, welche so nicht mehr in die Dörfer passt, ist also Ursache für die Schließung von rund 160 Schulstandorten bis 2017.
Dagegen wehrt sich das "Aktionsbündnis Grundschulen vor Ort" mit allen zulässigen Mitteln.
Sachsen-Anhalt verdient ein flexibleres, zukunfstfähiges Grundschulsystem.
Sachsen-Anhalt verdient ein flexibleres, zukunfstfähiges Grundschulsystem.
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